Auch Taschenrechner sind am Steuer verboten!

Dass man als Fahrzeugführer während der Fahrt kein Mobiltelefon aufnehmen und in der Hand halten darf, ist bekannt. Nunmehr wurde vom Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Benutzung eines Taschenrechners der maßgeblichen Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, da es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, welches als Informationsquelle fungiert.

 

Die Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO aus dem Jahr 2017 hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind damit ebenfalls Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt und deshalb bußgeldbewehrt ist.

 

Bundesgerichtshof, AZ.: 4 StR 526/19, Beschluss vom 16.12.2020

 

 

 Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?

 

Ein Bußgeldverfahren unterteilt sich im Wesentlichen in drei Abschnitte.

 

  • Im ersten Abschnitt, dem Vorverfahren, wird von der Verwaltungsbehörde der Sachverhalt ermittelt und die gegebenenfalls festgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet. Im Ergebnis ergeht also gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegen kann.
  • Der zweite Abschnitt ist das Zwischenverfahren, in welchem die Verwaltungsbehörde über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid selbständig entscheidet und den Vorgang gesetztenfalls dann an die Staatsanwaltschaft
  • Der dritte Abschnitt ist das gerichtliche Verfahren. Dabei entscheidet in erster Instanz das Amtsgericht, ob und unter Umständen in welcher Höhe das Bußgeld berechtigt ist. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist gegen ein Urteil des Amtsgerichtes die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht zulässig.

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass das Oberlandesgericht Hamm sich an der Bejahung der Frage, ob ein Taschenrechner ein Gerät zur Information im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt, durch eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichtes Oldenburg gehindert sah. Daher wurde diese Rechtsfrage zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

 

Was beinhaltet die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO?

Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO verbietet einem Fahrzeugführer grundsätzlich ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient während der Fahrt zu benutzen. Von diesem Verbot bestehen Ausnahmen, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder durch eine Sprachsteuerung oder nur eine kurze den äußeren Umständen angepasste Blickzuwendung bedient werden kann.

 

Eine Zuwiderhandlung wird bei Kraftfahrzeugführern mit einem Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Bei einer darüberhinausgehenden Gefährdung Dritter werden 150,00 Euro (zwei Punkte im Fahreignungsregister, ein Monat Fahrverbot) und bei einer Sachbeschädigung 200,00 Euro (zwei Punkte im Fahreignungsregister, ein Monat Fahrverbot) fällig.

 

Fahrradfahrern wird bei einem Verstoß gegen die oben genannte Regelung eine Geldbuße in Höhe von 55,00 Euro auferlegt.