Corona-Soforthilfe ist nicht durch das Finanzamt pfändbar
Der Antragsteller, ein Einzelgewerbetreibender, begehrt Vollstreckungsschutz. Das Finanzamt hat eine Pfändung seines Privat- und Geschäftskontos veranlasst. Damit ihm eine auf das als Pfändungsschutzkonto geführte Konto überwiesene Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 € ausgezahlt werden kann, bedurfte es der vorläufigen Einstellung der Pfändung.
Der Antrag war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichtes erfolgt die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind und gerade nicht zur Befriedigung vor dem 01. März 2020 entstandenen Gläubigeransprüchen.
Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden ist, war die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.
Finanzgericht Münster, AZ: 1 V 1286/20, Beschluss vom 13.05.2020