Neuerungen im Bereich Apothekenrecht
Versandhandel/ Botendienst/ Rezeptsammelstelle, insbes. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
Am 23.04.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 3 C 16.18) entschieden, dass ein Versandhandelskonzept, welches auf die örtliche Versorgung im Einzugsbereich der Präsenzapotheke ausgerichtet ist und sich u.a. des Botendienstes bedient, von der Versandhandelserlaubnis gedeckt sein kann. In den Vorinstanzen war die klagende Apothekerin unterlegen.
Den seit Ende Juli vorliegenden Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass das konkrete Vertriebskonzept – Einsammeln von rezeptpflichtigen und rezeptfreien Bestellungen mittels eines Aufstellers in einem Supermarkt im Ort der Präsenzapotheke, Auslieferung zum Teil durch Botendienst (Stadtgebiet), zum Teil durch externen Dienstleister – von der Versandhandelserlaubnis gedeckt ist. Eine ungenehmigte Rezeptsammelstelle lag nach Auffassung des Gerichtes nicht vor.
Das Gericht hatte die Begrifflichkeit des Versandhandels im Bereich des Apothekenbetriebes unter mehreren Aspekten zu prüfen.
So hat das Gericht einerseits festgehalten, dass vom Begriff des Versandhandels nicht nur überregionale, deutschlandweite oder internationale Vertriebskonzepte erfasst seien; zulässig seien ebenfalls „kleinräumige Vertriebsformen, die auf einen regionalen und/oder lokalen Kundenkreis zielen.“ Weiterhin sei, so das Bundesverwaltungsgericht, auch der Einsatz eines externen Transportdienstleisters im Rahmen des Versandhandels nicht zwingend, da die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des AMG, ApoG und ApBetrO auch durch einen Boten der Apotheke gewährleistet werden kann.
Bezüglich der geänderten ApBetrO (in Kraft seit dem 22.10.2019) führte das Gericht aus, dass die Neuerungen keinen Ausschluss des Botendienstes für Versender beinhalten. Mit der Gesetzesänderung wurde die vormalige Beschränkung des Botendienstes auf den Einzelfall aufgehoben; hiermit sollten die Vor-Ort-Apotheken gegenüber den Versendern gestärkt werden.
Die Entscheidung des BVerwG bedeutet einen Rückschlag für den Gesetzgeber: Mit Einführung der geänderten ApBetrO sollten die Grenzen zwischen Versandhandel und Botendienst scharf gezogen werden, um eine Vermischung zu vermeiden.
Die Benachteiligung für Präsenzapotheken, die für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle stets eine Erlaubnis nach § 24 ApBetrO benötigten, sah das Gericht als gegeben an. Es sei hier Sache des Gesetzgebers, dies durch geeignete Änderungen – etwa ergänzende Regelungen über die Anforderungen an Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen und Bestellungen im Versandhandel – zu beseitigen.
Unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerwG ist zwischenzeitlich diskutiert worden, inwieweit Vorgaben zum Aufstellen einer Rezeptsammeleinrichtungen des Versandhandels in Gesetzesform gegossen werden. Der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (kurz VOASG, Stand 19.08.2020) sieht die Möglichkeit des Betriebs eines Abholautomaten (automatisierte Ausgabestation) vor. Ein solcher Automat muss sich nach den derzeit vorgesehenen Vorgaben bei Präsenzapotheken innerhalb der Betriebsräume der Apotheke befinden, aber einen Zugriff von außen ermöglichen. Voraussetzung ist u.a. weiter, dass vor Abholung eine Beratung stattgefunden hat. Patienten sollen damit in die Lage versetzt werden, ihre Bestellungen, die zu den regulären Betriebszeiten der Apotheke vom Personal bearbeitet wurden, erst nach Dienstschluss abzuholen.
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